Entscheidendes Merkmal für die Grenzgängereigenschaft ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnort im Wohnsitzstaat. Pendelt z. B. ein deutscher Grenzgänger arbeitstäglich an seinen in der Schweiz gelegenen Beschäftigungsort, fällt er unabhängig von der Entfernung seines Wohnorts in der Bundesrepublik Deutschland unter die Grenzgängerbesteuerung.

Arbeitstägliches Pendeln

Eine regelmäßige Rückkehr wird auch angenommen, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt. So sind z. B. deutsche Arbeitnehmer, die im Schichtdienst in der Schweiz ihre Arbeit verrichten, nach Arbeitsende aber regelmäßig in ihre Wohnung im Inland zurückkehren, auch dann als Grenzgänger anzusehen, wenn Schichtbeginn und Schichtende auf verschiedene Kalendertage entfallen. Weitere Beispiele sind Arbeitnehmer, die im Hotel- oder Überwachungsgewerbe Nachtdienst verrichten, oder das Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst.[1]

Die Rechtsprechung hat diese Rechtsauslegung allerdings zwischenzeitlich davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an seine kalendertagübergreifende aktive Tätigkeit tatsächlich in seine Wohnung am Ansässigkeitsstaat zurückkehrt. Ist der Arbeitnehmer dagegen nicht in den Wohnsitzstaat zurückgefahren, muss eine Anrechnung auf die 60-Tage-Grenze vorgenommen werden, wenn die Nichtrückkehr auf beruflichen Gründen beruhte.[2]

 
Wichtig

Wegfall der 30-km-Grenzzone

Die früher maßgebende 30-km-Grenzzone, in der jeweils Wohnsitz und Arbeitsort liegen mussten, ist entfallen.

Weiterhin unerlässlich ist es, dass der Arbeitnehmer in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ansässigkeit ist durch eine amtliche Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamtes nachzuweisen. Ohne diesen formellen Nachweis finden – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Bestimmungen der Grenzgängerregelung keine Anwendung.

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