Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind Kunden der Bundesagentur für Arbeit. Sie können daher, teilweise unter besonderen Voraussetzungen, wie bestimmte Voraufenthaltszeiten, von den Förderinstrumenten des SGB III profitieren.

2.2.5.1 Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Es handelt sich um einen maximal 6-wöchigen betrieblichen Anteil im Rahmen einer Förderung durch die Arbeitsagentur gemäß § 45 SGB III. Ziele sind die Feststellung der beruflichen Eignung und die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse.

Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Deshalb ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Da für die Förderung der grundsätzliche Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben sein muss, ist die Beantragung einer solchen Maßnahme bei der Arbeitsagentur erst nach Ablauf der Wartefrist möglich. Asylbewerber, bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist (dies betrifft (Stand Mai 2024) Personen aus Syrien, Somalia, Eritrea und Afghanistan), haben bereits während der Wartefrist Zugang zu dieser Leistung.[1]

2.2.5.2 Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung ist ein 6- bis 12-monatiges betriebliches Praktikum, das im Rahmen einer Förderung nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet. Sie ist gedacht unter anderem für ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder der sozialen Anforderungen in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen. In einem entsprechenden Vertrag sind die Inhalte der Einstiegsqualifizierung zu definieren und die Vergütung festzulegen. Eine Einstiegsqualifizierung bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde, nicht jedoch der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.[1]

2.2.5.3 Probebeschäftigung

Für eine Probebeschäftigung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Beschäftigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung. Sie bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die eine Beschäftigungsbedingungsprüfung durchführt.

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