Der Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund einer Energiekrise wäre etwa dann denkbar, wenn erhöhte Gas- und Strompreise zur Folge haben, dass energieintensive Produktionsmittel wie etwa Öfen und Kühlanlagen nicht weiterbetrieben werden können, ohne die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens zu gefährden. Für jene Mitarbeiter, die an diesen Anlagen arbeiten, gäbe es entsprechend vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit könnten grundsätzlich in diesem Sinne ausgelegt werden.

Allerdings ist nach den FAQ der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld "ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, […] nicht möglich". Preissteigerungen seien kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie z. B. in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machen. Entsprechend wurden laut Medienberichten bereits Ende 2022 mehrere Anträge abgelehnt und insbesondere mit der mittlerweile zunehmenden Dauer der erhöhten Energiepreise dürfte dieses Argument kaum noch greifen.

 
Hinweis

Energiepreissteigerungen und Kurzarbeitergeld

Es war rechtlich vertretbar, dass es sich bei Energiepreissteigerungen von zwischenzeitlich bis zu 1.000 % seit 2019 nicht mehr um das "allgemeine Marktrisiko" (vgl. FAQ der Bundesagentur) handelt. Jedenfalls, wenn eine Produktion aufgrund einer behördlich angeordneten Rationierung der Gasmenge faktisch eingestellt werden müsste, dürften Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

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