Das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO erlaubt es dem Arbeitgeber, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz und in den Pausen grundsätzlich zu verbieten. Während der Arbeitszeit, d. h. außerhalb der Pausen, ist der Konsum ohne ausdrückliche Gestattung des Arbeitgebers sowieso nicht erlaubt. Das Verbot des Konsums von Cannabis am Arbeitsplatz kann entweder einseitig

  • mittels Arbeitsanweisung,
  • durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder
  • – in Betrieben mit Betriebsrat – mittels Betriebsvereinbarung erfolgen.

Solch ein Verbot kann auch den Cannabiskonsum in erforderlicher Zeit vor Dienstantritt umfassen und so die Wirkung der Droge während der Arbeitszeit unterbinden.

Das Direktionsrecht geht aber nicht so weit, als dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten könnte, in seiner Freizeit Cannabis zu konsumieren. Solange der Mitarbeiter am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit erscheint und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ungetrübt erbringt, steht es dem Arbeitnehmer frei, Cannabis außerhalb der Arbeitszeit zu konsumieren. Ein Arbeitgeber muss Wesensveränderungen seiner Mitarbeiter, die infolge des Cannabiskonsums eintreten, nicht dulden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung geistig klar und unberauscht zu erbringen. Hier gelten die gleichen Grundsätze, die auch in Bezug auf den Alkoholkonsum gelten.

Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis dann untersagen kann, wenn durch das Tragen von Arbeitskleidung während des Konsums ein betrieblicher Bezug besteht. In diesem Fall schade der Konsum von Cannabis bzw. Alkohol dem Ansehen des Arbeitgebers, der durch ein erkennbares Logo auf der Arbeitskleidung unmittelbar damit in Verbindung gebracht werde. Ob ein generelles Verbot des Konsums von Cannabis in Arbeitskleidung wirksam angeordnet werden kann, ist anhand der konkreten Umstände (Umziehmöglichkeiten, Auffälligkeit der Arbeitskleidung, Ort und Umstände des Konsums etc.) im Einzelfall zu beurteilen und derzeit noch nicht abschließend geklärt.

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