Ein Zahnarzt, der als sog. "Pool-Arzt" im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Der Zahnarzt war wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen, Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte und unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt wurde. Er verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Zahnarzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.[1]

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