Für das Bestehen einer Beschäftigung kommt es wesentlich auf die objektiven tatsächlichen Verhältnisse der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Gesamtwürdigung an. In diese Gesamtwürdigung ist der Schutzzweck der Sozialversicherung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist nicht Voraussetzung für die Begründung einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, wohl aber ein Indiz. Ebenso ist das Nichtbestehen eines gesetzlichen oder tarifvertraglich zwingend vorgeschriebenen Arbeitsvertrags kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Die Verwendung eigener Arbeitsmittel spricht nicht gegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere im Handwerk ist dies üblich (Maurer, Zimmerleute, Friseure).

 
Hinweis

Optionales Anfrageverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben.[1]

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