Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht kann von den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden.[1] Ohne eine solche (auch konkludent mögliche) Rechtswahl gilt bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland deutsches Recht.[2] Aber auch bei der Vereinbarung der Geltung eines ausländischen Vertragsstatuts sind zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften des deutschen Rechts weiterhin zu beachten. Dazu gehören

  • die Regelungen zum Betriebsübergang,
  • die Geltung von Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzgesetz sowie
  • die Regelungen zum Arbeitszeit- und Urlaubsrecht.

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland durch einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt, gelten zusätzlich die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

[1] Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO.
[2] Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO.

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