Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht kann von den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden.[1] Ohne eine solche (auch konkludent mögliche) Rechtswahl gilt bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland deutsches Recht.[2] Aber auch bei der Vereinbarung der Geltung eines ausländischen Vertragsstatuts sind zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften des deutschen Rechts weiterhin zu beachten. Dazu gehören
- die Regelungen zum Betriebsübergang,
- die Geltung von Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzgesetz sowie
- die Regelungen zum Arbeitszeit- und Urlaubsrecht.
Wird ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland durch einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt, gelten zusätzlich die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
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