Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Die flexible Verteilung der Arbeitszeit mittels Zeitkonten berührt, z. B. durch Regelungen zum Auf- und Abbau von Zeitsalden, Fragen der betrieblichen Arbeitszeitverteilung und löst deshalb regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

In einer Betriebsvereinbarung[1] zu Arbeitszeitkonten sollten insbesondere folgende Fragen geregelt sein:

  • Maximal zulässige Bandbreite der Plus- und Minussalden;
  • Verantwortlichkeit für die Steuerung des Zeitkontos innerhalb des Ausgleichszeitraums;
  • Maßnahmen bei maximaler Ausschöpfung des Zeitkontos (z. B. Prüfung der Arbeitsverteilung im Team, des individuellen Aufgabenzuschnitts, Verbesserung von Arbeitsabläufen, ggf. auch Vereinbarung von Überstundenkontingenten);
  • Transparenz des Zeitkontos für Arbeitnehmer, Führungskraft und Arbeitnehmervertretung;
  • Ausgleich des Zeitkontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der betrieblichen Regelung.

Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (also der Erweiterung der verplanten Arbeitszeit, z. B. bei auszuzahlender Mehrarbeit) mitzubestimmen.

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