Wird aufgrund einheitlicher Planung zeitlich vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven entweder entnommen (z. B. durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert, bevor der Steuerpflichtige den ihm verbliebenen, verkleinerten Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen (keine Gesamtplanbetrachtung).[1] Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine "juristische Sekunde" handelt. Eine zeitgleiche Veräußerung oder Entnahme, d. h. in derselben juristischen Sekunde, ist dagegen schädlich.[2]

Voraussetzung für eine Buchwertfortführung des Anteils am steuerlichen Gesamthandsvermögen bei vorgelagerter Veräußerung des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens ist, dass es sich bei dem verbliebenen Anteil am steuerlichen Gesamthandsvermögen (sog. "Restbetriebsvermögen") weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt.

§ 6 Abs. 3 EStG ist nach Ansicht der Finanzverwaltung also nur dann anwendbar, wenn dass Sonderbetriebsvermögens vor dem Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wurde.[3]

Werden funktional wesentliche Betriebsgrundlagen kurz nach Übertragung des Mitunternehmeranteils (auch nur eine juristische Sekunde später) an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt, ist der Aufgabetatbestand nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt.

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