Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage und der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erzielt der Anlagenbetreiber grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 EStG. Essenziell für die Ertragsteuer ist die zutreffende Ermittlung des Gewinns. Nachfolgend werden die Berechnung des steuerlichen Gewinns sowie einige spezielle Einzelfragen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage dargestellt.

Die eigentliche Gewinnermittlung erfolgt i. d. R. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Hierbei wird der Gewinn bzw. Verlust durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen errechnet. Eine Buchführungspflicht würde erst bei einem Gewinn von 60.000 EUR bzw. einem Umsatz ab 600.000 EUR[1] bestehen (bis 2015 galten 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR als maßgebende Grenzwerte). Damit sind allenfalls größere Anlagen zur Buchführung verpflichtet.

4.2.1 Liebhaberei

Damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist ein Streben nach einem sog. Totalgewinn erforderlich. In der Zeitspanne von Beginn der Tätigkeit bis zur deren Ende muss sich saldiert zumindest ein kleiner Gewinn ergeben.

Ist das nicht der Fall, wird die Tätigkeit – nach den Umständen des Einzelfalls – als eine steuerlich nicht relevante Betätigung gewertet, die sog. Liebhaberei. Insbesondere bei Betätigungen, die oftmals auch als Hobby ausgeübt werden, prüft das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht. Es fordert eine Prognoserechnung an, in welche alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einfließen bis hin zu einem Veräußerungserlös.

Von einer solchen Prüfung kann auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage betroffen sein. Insbesondere wenn neben der Anlage auch noch ein Batteriespeicher installiert wird, die Anlage teilweise fremdfinanziert wird bzw. keine optimale Ausrichtung der Solarzellen gegeben ist, lässt sich oftmals kein Totalgewinn darstellen.

Einen Schritt weiter geht die Finanzverwaltung[1] durch einen neu geschaffenen Antrag. Der Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage kann damit erklären, dass er die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Hierbei ist aber zu beachten, dass das 1. BMF-Schreiben bereits wieder aufgehoben und durch ein 2. BMF-Schreiben[2] ersetzt worden ist. Darin sind nicht zuletzt die Voraussetzungen für einen Antrag in weiten Teilen neu definiert worden. Wie bisher gilt:

  • die Photovoltaikanlage darf eine installierte Leistung von bis zu 10 kW/kWp haben.

Neu sind hingegen folgende Voraussetzungen:

Die Antragsmöglichkeit besteht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften. Diese müssen durch ihren Vertreter oder durch alle Mitunternehmer einen gemeinsamen Antrag stellen.

Alle Photovoltaikanlagen, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. Damit dürfen mehrere Anlagen in der Summe nicht mehr als 10 kW/kWp Gesamtleistung haben. Sofern die Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist[3], ist dennoch die installierte Leistung maßgebend. Ferner sind auch Photovoltaikanlagen in die Berechnung mit einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen für einen Antrag nicht erfüllen, wie z. B. Mieterstromanlagen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken stehen. Unerheblich ist auch, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind oder ob diese dem Grunde nach nicht unter diese Antragsmöglichkeit fallen, wie z. B. Mieterstromanlagen.

In zeitlicher Hinsicht ist eine Zweiteilung zu beachten:

Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

 
Praxis-Tipp

Verlängerte Antragsfrist

Im Hinblick auf die ab 2022 eingeführte Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen hat die Finanzverwaltung beschlossen, die Frist für die Antragstellung in allen offenen Fällen bis zum 31.12.2023 zu verlängern.[4] Wem ein vorhergehender Antrag unter Hinweis auf die bereits abgelaufene ursprüngliche Frist abgelehnt wurde, der kann nochmals einen Antrag stellen und sodann die Vereinfachungsregelung (Liebhaberei) anwenden.

Inbetriebnahme vor dem 1.1.2004

Bei Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten, spricht man von sog. ausgeförderten Anlagen. Für diese kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden. Vereinfachend ist beim Übergang zur Liebhaberei von stillen Reserven mit 0 EUR auszugehen. Ein Antrag wirkt erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre.

Mehrere Anlagen

Umfasst ein Betrieb mehrere kleine Anlagen, kann ein Antrag auf Liebhaberei nur gestellt werden, wenn die Photovoltaikanlagen n...

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