Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
diverse Gesetze | Aktuell wird das Kindergeld für die Beschäftigten des Bundes von ca. 8.000 unterschiedlichen Kindergeldkassen ausgezahlt. Geplant ist, dass hierfür zentral die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesverwaltungsamt zuständig sein soll. Angestrebt werden damit eine einheitliche Rechtsanwendung und ein geringerer Verwaltungsaufwand. Unverändert bleibt das System der Familienkassen für alle übrigen Kindergeldberechtigten. | 1.1.2019 bzw. 1.1.2022 | Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016 | Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 22.8.2016. Verkündet am 13.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2835. |
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§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG | Die folgende Freibeträge bzw. zu zahlenden Beträge werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Kinderfreibetrag (je Elternteil): in 2017 von 2.304 EUR um 54 EUR auf 2.358 EUR, in 2018 von 2.358 EUR um 36 EUR auf 2.394 EUR. Kindergeld: in 2017 je Kind und Monat eine Erhöhung um 2 EUR auf dann 192 EUR für das 1. und 2. Kind, 198 EUR für das 3. Kind bzw. 223 EUR ab dem 4. Kind; in 2018 je Kind und Monat eine Erhöhung um 2 EUR auf dann 194 EUR für das 1. und 2. Kind, 200 EUR für das 3. Kind bzw. 225 EUR ab dem 4. Kind. Ebenso ist eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 160 EUR um 10 EUR auf 170 EUR geplant. |
VZ 2017 bzw. 2018 | Wurde mit aufgenommen in das: Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen |
Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.10.2016. Beschluss Bundestag v. 1.12.2016 und Zustimmung im Bundesrat am 16.12.2016. |
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diverse §§ im BUKGG und EStG | Damit soll eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates möglich werden. Dies ist vorgesehen für Kinder, für die zwar in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, deren Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet. Ferner soll es eine zeitliche Begrenzung für einen rückwirkenden Kindergeldantrag von 6 Monaten geben. Um Missbrauch zu vermeiden ist ein Datenaustausch zwischen BZSt und den Familienkassen bei Abmeldung und Wegzug ins Ausland vorgesehen. |
1.1.2018 (frühestens wenn die EU-rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind) | Gesetz zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen | Referentenentwurf des BMF v. 14.2.2017. Es ist keine gesetzgeberische Umsetzung erfolgt. |
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diverse §§ | Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen strebt Verbesserungen beim Kinderzuschlag an, insbesondere soll sichergestellt sein, dass alle Kinder, die einen Anspruch darauf haben, den Kinderzuschlag auch erhalten. Die Auszahlung solle vereinfacht werden und eine automatische Günstigerprüfung des Finanzamts wie zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen umfassen. Als Einkommensgrenze, ab der der Kinderzuschlag abgeschmolzen wird, solle eine einfache Größe für den Selbstbehalt der Eltern verwendet werden. Ebenso soll der maximale Auszahlungsbetrag erhöht werden. Alleinerziehende sollten den Kinderzuschlag in voller Höhe erhalten. Der Antrag wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. | ? | Antrag im Bundestag am 27.4.2018. Fand keinen Eingang in ein Gesetz. |
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§ 32 EStG, § 6 BUKGG | Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien; diese Beträge sollen wie folgt erhöht werden: Kinderfreibetrag (je Elternteil):
Kindergeld: Erhöhung ab 1.7.2019 je Kind und Monat
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1.1.2019 bzw. 1.7.2019 | Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) vom 29.11.2018 | Referentenentwurf v. 1.6.2018. Beschluss der Bundesregierung v. 27.6.2018. Erörterung im Bundesrat am 21.9.2018. Beschluss im Bundestag am 8.11.2018. Zustimmung im Bundesrat am 23.11.2018. Verkündet am 6.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2210. |
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§ 66 EStG, § 6 BUKGG | Aktuell werden unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vermehrt Kindergeldanträge von EU-Bürgern für Kinder gestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und für die dort ein Kindergeldanspruch besteht. In diesen Fällen wird eine Anpassung der Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates für erforderlich erachtet. Hierzu soll auf die Werte der Ländergruppeneinteilung zurückgegriffen werden. | 1.1.2019 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldrechts | Gesetzesantrag Freistaat Bayern v. 7.5.2018. Verweisung in den Finanzausschuss des Bundesrats am 8.... |
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