Die Gründung einer GmbH gliedert sich in 3 Phasen:

  • die Vorgründungsgesellschaft,
  • die Vorgesellschaft und
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[1]
[1]

S. GmbH.

1.1 Vorgesellschaft

Während zivilrechtlich im Stadium vor der Eintragung noch keine rechtsfähige GmbH gegeben ist, gibt es steuerlich eine Besonderheit. Wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen, wirkt dies zurück auf den Tag des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrags – die sog. Identitätstheorie. Bereits ab diesem Zeitpunkt beginnt die Körperschaftsteuer-, die Gewerbesteuer- und auch die Umsatzsteuerpflicht. Auch ist der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der Beginn des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs der GmbH.[1]

Scheitert aber die Eintragung ins Handelsregister, kommt auch steuerlich keine GmbH zustande.[2] Die Gesellschaft verbleibt dann im Stadium einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bzw. bei einer geplanten Ein-Mann-GmbH im Stadium eines Einzelbetriebs.

1.2 Gründungskosten

Zwar fallen die Kosten für die Gründung einer GmbH zwangsläufig an, jedoch sind diese dennoch dem Grunde nach Aufwendungen der Gründungsgesellschafter. Übernimmt die GmbH diese Aufwendungen, liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.[1] Es ist allerdings zivilrechtlich möglich, den zu tragenden Aufwand der GmbH aufzubürden. Dazu ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Ist in der Satzung verbindlich geregelt, bis zu welchem Gesamtbetrag das Stammkapital durch Gründungskosten vorbelastet sein darf, ist in dieser Höhe auch steuerrechtlich ein Betriebsausgabenabzug anzuerkennen.[2]

 
Achtung

Vorsicht bei Musterprotokoll

Erfolgt die Gesellschaftsgründung anhand des Musterprotokolls des GmbHG, ist Vorsicht geboten. Denn darin ist unter Tz. 5 festgelegt, dass als Gründungskosten nur ein Gesamtbetrag von 300 EUR, höchstens aber die Höhe des Stammkapitals, von der GmbH übernommen werden und höhere Aufwendungen vom Gesellschafter zu tragen sind. Damit kann steuerlich auch nur dieser maximale Betrag als Betriebsausgabe gebucht bzw. anerkannt werden.

Besonders prekär wird diese Regelung im Musterprotokoll bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), denn deren Stammkapital beträgt ggf. nur 1 EUR.

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