Anstelle der Kürzung i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts kann bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags erfolgen, der auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz entfällt. Die Regelung kann von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform beantragt werden.

Diese Regelung findet entsprechend Anwendung, wenn

  • bei Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum i. S. d. WEG errichtet und veräußert wird. Das Gebäude muss jedoch zu mehr als 66 2/3Wohnzwecken dienen[1].
  • Einnahmen aus der Lieferung erzielt werden, der aus bestimmten Anlagen nach dem EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielt werden[2]. Diese Einnahmen dürfen nicht höher als 20 % (bis 2022 10 %) bezogen auf die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes liegen.
  • Einnahmen aus sog. Mieterstromverträgen[3]. Diese Einnahmen dürfen nicht höher als 5 % bezogen auf die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes liegen.

Bei Personengesellschaften wird in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers die Kürzungsvorschrift dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d. h. die die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie z. B. Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.[4]

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundbesitzverwaltung und -nutzung wird dann nicht gewährt, wenn der Grundbesitz ganz oder z. T. dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz enthält, der innerhalb der vorgehenden 3 Jahre zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen eingebracht worden ist. Im letzteren Fall unterliegen somit stille Reserven, die bis zur Einbringung entstanden sind, der Gewerbesteuer.[5]

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