Eine Entnahme von betrieblichen Leistungen liegt vor, wenn im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer für betriebsfremde Zwecke eingesetzt werden, z. B. wenn Arbeitskräfte des Betriebs den privaten Garten des Betriebsinhabers pflegen. Der Entnahmewert der auf diese Weise in Anspruch genommenen Leistungen bemisst sich nach der Höhe der dem Betrieb durch den privaten Einsatz erwachsenen Aufwendungen; das sind die anteiligen Personalkosten (Lohn- und Lohnnebenkosten), nicht aber in Höhe des Betrags, der für eine vergleichbare Leistung von einem Fremden zu erhalten gewesen wäre. Eine Gewinnrealisierung findet somit nicht statt, nur eine Rückgängigmachung des anteiligen Betriebsausgabenabzugs.

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