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Besteuerung der GmbH, ihrer Gesellschafter und Geschäfts ... / 2.3 Berechnung und Buchung der Gewerbesteuer

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Die Gewerbesteuer ergibt sich, indem nach § 11 Abs. 1, 2 GewStG die Steuermesszahl von 3,5 % auf den auf volle 100 EUR abgerundeten Gewerbeertrag angewendet wird. Ergebnis dieser Rechnung ist der Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag nach § 14 GewStG. Dieser Messbetrag wird anschließend mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat, multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Gewerbesteuerbelastung.

Die Gewerbesteuer wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums, d. h. des Kalenderjahrs erhoben. Während des Jahres muss die GmbH nach § 19 Abs. 1 GewStG zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer an die Gemeinde leisten, die sich nach der Gewerbesteuerbelastung des Vorjahres richten. Diese Vorauszahlungen sind wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4320 Gewerbesteuer   1200 Bank  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
7610 Gewerbesteuer   1800 Bank  

Nach Ablauf des Jahres wird die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung der GmbH wie oben beschrieben berechnet.

Stellt sich aufgrund dieser Berechnung heraus, dass die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung der GmbH

  • niedriger als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist wie folgt eine Forderung in Höhe des Erstattungsbetrags in der GmbH-Bilanz zu aktivieren:
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen   4320 Gewerbesteuer  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1435 Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen   7610 Gewerbesteuer  
  • höher als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist in Höhe des N...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
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  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
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