Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben.
Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in Betracht.
Das hat das FG Hessen entschieden. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 36/14).