Regelsteuersatz für Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten

Das FG Münster entschied, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.

Vor dem FG Münster wurde die Frage verhandelt, wie die Backwaren einer im Supermarkt integrierten Bäckereifiliale zu besteuern sind. Das betroffene Unternehmen betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés. Diese befanden sich größtenteils in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten. Die Backwaren wurden über den Ladentresen verkauft und konnten von den Kunden an Tischen verzehrt werden, die mit Tischdecken und Blumenschmuck versehen waren. Das benutzte Geschirr mussten die Kunden selbst abräumen.

Mangels Kellnerservice und Beratung keine Restaurationsumsätze

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Die Klägerin hingegen meinte, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Das FG Münster entschied, dass es sich um dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen handelt. Beim BFH ist die Revision ist unter Az. XI R 25/19 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 3.9.2019, 15 K 2553/16 U, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster


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