Prozess für Umgangs- und Namensrecht eines Kindes

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Prozess um das Umgangs- und Namensrecht eines Kindes nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt.

Rechtsstreitigkeiten der Eltern 

Vor dem FG Münster klagte die Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Rechtliche Auseinandersetzungen gab es mit dem niederländischen Kindesvater, zum einen aufgrund der vom Vater in den Niederlanden vorgenommenen standesamtlichen Beurkundung des Nachnamens des Sohns, die nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs, weshalb die Klägerin dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn entziehen lassen wollte.

Anwaltskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen 

Die Klägerin begehrte den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländischen Kanzlei als außergewöhnliche Belastungen. Weder beim Finanzamt noch vor dem FG Münster hatte sie jedoch Erfolg. 

FG Münster, Urteil v. 12.2.2019, 2 K 750/17 E, veröffentlicht mit dem Newsletter des FG Münster v. 15.3.2019

Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung, Anwalt