Kindergeld für ein nicht arbeitssuchend gemeldetes Kind

Im Mai haben wir darauf hingewiesen, dass Finanzgerichte – anders als die Familienkassen - den Gesetzeswortlaut streng auslegen, sodass auch ein arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses und noch nicht 21 Jahre altes Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen ist, wenn es als Arbeitssuchender gemeldet ist. Inzwischen hat der BFH entschieden.

Dabei gehen das FG Düsseldorf (Urteil v. 6.11.2014, 14 K 1085/13 Kg) und das FG Köln (Urteil v.  10.3.2016, 1 K 560/14) aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Regelung davon aus, dass für eine ausnahmsweise Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung kein Raum besteht (s. News v. 10.5.2016).

Bestätigung der FG Entscheidungen durch den BFH

Die Auffassung der FG hat der BFH aktuell bestätigt (Urteil v. 7.7.2016, III R 19/15). Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist es nach Auffassung des BFH erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat. Die Meldung als Arbeitssuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige Kind arbeitsunfähig erkrankt ist, weil dies der Wortlaut nicht hergibt und die Meldung als Arbeitssuchender auch keiner Verfügbarkeit voraussetzt. Der BFH weist aber möglicherweise einschränkend darauf hin, dass diese Grundsätze jedenfalls dann gelten, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender zu melden.

Abschließend gibt der BFH zu verstehen, dass er auch nicht an die DA-KG gebunden ist, wonach eine Berücksichtigung möglich ist, wenn das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, weil eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die Gerichte nicht bindet.

Praxis-Tipp: Weiterhin auf Dientsanwesung berufen

Auf die Dienstanweisung zum Kindergeld sollte sich aber weiterhin berufen werden, weil auch in der ab 2016 geltenden Fassung überwiegend an der bisherigen Auffassung festgehalten wird (vgl. DA-KG 2016 A 14.2 Abs. 1). Danach ist eine Berücksichtigung auch in dem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt allerdings voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch den behandelnden Arzt (in 2015 noch durch eine ärztliche Bescheinigung) nachgewiesen werden; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von 6 Monaten zu erneuen.

Verschärfend wurde aber ab 2016 eingefügt, dass das Kind, sofern es nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend zu melden, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen muss. Dabei ist zu beachten, dass die schriftliche Absichtserklärung nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse wirkt (V. 6.1 Abs. 1 Satz 8 DA-KG 2016). Meldet sich dann das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, aufzuheben.

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