Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer

Das FG Köln hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. 

In dem Urteilsfall haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert. In den Jahren zuvor hatten sie für ein häusliches Arbeitszimmer Werbungskosten i. H. v. 1.250 EUR geltend gemacht. Fraglich war, ob anteilig für das Arbeitszimmer ein Veräußerungsgewinn zu besteuern ist.

Häusliches Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut 

Das FG Köln entschied, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Gericht führt aus, dass das Arbeitszimmer nämlich in den privaten Wohnbereich integriert sei und kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle. Zudem würde einer Besteuerung im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG stehen. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 20.3.2018, 8 K 1160/15, veröffentlicht mit Pressemeldung v. 4.6.2018.