Kein ermäßigter Steuersatz für Rentennachzahlung

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG findet keine Anwendung auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt. So entschied das FG Münster.

Rentennachzahlung über zwei Veranlagungsjahre

Vor dem FG Münster wurde der Fall eines Klägers verhandelt, der nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld erhielt. In 2018 wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Ab dem 1. 3.2018 erhielt der Kläger laufende Zahlungen. Für den Zeitraum vom 1.2. 2017 bis zum 28.2.2018 ergab sich für den Kläger noch eine Rentennachzahlung i. H. v. rund 14.000 EUR. Diese Nachzahlung wurde jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet. 

Kein ermäßigter Steuersatz 

Das Finanzamt berücksichtigte 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte. Doch der Kläger begehrte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Er vertrat die Auffassung, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasse, sei dies hier gegeben. Seine Klage blieb jedoch erfolglos.

FG Münster, Urteil v. 19.9.2019, 5 K 371/19 E, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Rente, Fünftelregelung, Steuersatz