Grunderwerbsteuerpflicht bei Übergang einer Kommanditbeteiligung

Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn eine 100 %-ige Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen wird, an deren Vermögen ausschließlich der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Das hat der 8. Senat des FG Münster mit Urteil v. 28.11.2012 entschieden.

Die Klägerin ist eine KG, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören.

Ihre einzige Kommanditistin, eine GmbH, übertrug den gesamten Kommanditanteil an der Klägerin auf eine andere KG. Der alleinige Anteilseigner der GmbH war zugleich einziger Kommanditist der übernehmenden KG. Diesen Anteilsübergang sah das Finanzamt als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang an.

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Der Anteilsübergang sei nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, da die Anteile am Vermögen der Klägerin in vollem Umfang auf eine neue Gesellschafterin übergegangen seien. Dass mittelbar derselbe Gesellschafter beteiligt bleibe, ändere daran nichts. § 6 Abs. 3 GrEStG, wonach der Grundstücksübergang zwischen Schwesterpersonengesellschaften steuerfrei bleibt, soweit an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind, greife nicht ein. Anders als bei doppelstöckigen Gesamthandgemeinschaften sei die Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sei, denn diese könne nicht als "transparent" angesehen werden. Insoweit sei keine "Durchschau“ auf den Gesellschafter vorzunehmen. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 1/13 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 28.11.2012, 8 K 2285/09 F

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 1/2013 v. 15.1.2013