FG Münster: Betriebsausgabenabzug für Jubiläumswochenende

Aufwendungen eines Vereins und einer GmbH für eine Veranstaltung, die ein ganzes Wochenende gedauert hat, können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern hat gemeinsam mit einer GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt, eine Jubiläumsfeier veranstaltet. An der Veranstaltung nahmen Vereinsmitglieder, Geschäftspartner und 11 Arbeitnehmer teil. Sie begann an einem Freitag um 10:00 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins, anschließend fand eine Mitgliederveranstaltung und abends eine Beach-Party statt. Die Veranstaltung setzte sich am Samstag mit Vorträgen und einem Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel fort, ab 16.00 Uhr hab es eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen. Das Wochenende endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. 

Überwiegend kein Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke

Das FG gab der Klage überwiegend statt und entschied, dass hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht gelte.

FG Münster, Urteil v. 9.11.2017, 13 K 3518/15 K