Europarechtswidrigkeit der Kernbrennstoffsteuer

Das FG Hamburg hat im Hinblick auf die Kernbrennstoffsteuer einen Katalog mit Auslegungsfragen an den EuGH geschickt.

Das Kernbrennstoffsteuergesetz besteuert seit 2011 die Verwendung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom. Die Klägerin wechselte im Juni 2011 die Brennstäbe in ihrem Kernkraftwerk, meldete pflichtgemäß Kernbrennstoffsteuer von rund 154 Mio. Euro an und erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

In dem Verfahren eines anderen Betreibers hatte der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg das Kernbrennstoffsteuergesetz bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt (Beschluss v. 29.1.2013, Az. 4 K 270/11). Nach Ansicht des Senats ist das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig. Der Bund habe zu Unrecht seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern in Anspruch genommen, denn die Kernbrennstoffsteuer besteuere keinen Verbrauch, sondern schöpfe Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab. Das BVerfG hat noch nicht entschieden.

Nunmehr hat der 4. Senat im Hinblick auf die Kernbrennstoffsteuer einen Katalog mit Auslegungsfragen zum Europarecht an den EuGH geschickt. Zunächst fragt er, ob der EuGH überhaupt wegen eines Gesetzes angerufen werden darf, das das anrufende Gericht bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt hat. In der Sache selbst will der Senat insbesondere wissen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzten Kernbrennstoffe verbietet. Möglicherweise sei die Kernbrennstoffsteuer unionsrechtlich als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom anzusehen und werde den Mitgliedstaaten durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie die Erfindung neuer Stromsteuern zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwehrt. Weiterhin werden dem EuGH auch Fragen zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem europäischen Beihilferecht und dem EURATOM-Vertrag vorgelegt.

Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Az. des EuGH ist noch nicht bekannt.

FG Hamburg, Beschluss v. 19.11.2013, 4 K 122/13

FG Hamburg, Pressemitteilung v. 30.12.2013
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