Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zur Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellt.

Die Entscheidung enthält umfangreiche Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung zum sog. Vorbehaltsnießbrauch (ein Elternteil übereignet den Hof im Wege vorweg genommener Erbfolge an ein Kind und behält sich einen Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor) in Abgrenzung zur sog. "Rheinischen Hofübergabe" (der neue Eigentümer übernimmt von dem Vorbehaltsnießbraucher auch die aktive Bewirtschaftung). 

Konsequenzen einer Veräußerung

Veräußert der Eigentümer Betriebsgrundstücke, so müsse er die Veräußerungsgewinne versteuern. Besteht ein Vorbehaltsnießbrauch, würden die Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken dem Eigentümer zugerechnet. Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, sei die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

Entscheidung nachträglich veröffentlicht

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil die Revision
zugelassen (Az. VI R 26/17). Die Entscheidung wurde deswegen nachträglich veröffentlicht. 

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.5.2016, 5 K 207/13

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung v. 22.12.2017
Schlagworte zum Thema:  Land- und Forstwirtschaft, Einkommensteuer