Haufe Online Redaktion
Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnlichen Belastungen sein. So entschied das FG Münster.
In dem Urteilsfall wurde die Klägerin von ihrer Adoptivtochter bedroht. Das Gericht hat deshalb entschieden, dass die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwuchsen.
FG Münster, Urteil v. 11.12.2017, 13 K 1045/15 E, veröffentlicht am 15.2.2018.
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Außergewöhnliche Belastung
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