StÄndG 2015 Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer

Wie im EStG werden auch im Bereich des KStG mit einer Erweiterung des ertragsteuerlichen Inlandsbegriffs die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle nach dem UN-Seerechts­übereinkommen zustehende Hoheitsbereiche ausgedehnt. Dies betrifft neben der Energieerzeugung auch alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (§ 1 Abs. 3 KStG).

Eine Reihe von Änderungen kommt auf Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu:

  1. Bei allen Unterstützungskassen sollen rechtsformunabhängig Zuwendungen der Trägerunternehmen und Leistungen an Versorgungsberechtigte das Einkommen der Kassen nicht beeinflussen. Damit wird der Rechtsprechung des BFH entgegengewirkt (BFH, Urteil v. 22.12.2010, BStBl 2014 II S. 119). Der BFH hatte seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Zuwendungen des Trägerunternehmens als Betriebseinnahmen und Leistungen an die Versorgungsberechtigten als Betriebsausgaben zu erfassen hat. Die Praxis hat diese Leistungen bisher in Anlehnung an U-Kassen in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung als einkommensneutral angesehen. Zwar ist eine Erfassung als Einnahmen angesichts der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG grundsätzlich unproblematisch. Anders jedoch bei einer Überdotierung und der nach quotaler Betrachtung bestehenden partiellen Steuerpflicht. Diese rechtsformbedingte Ungleichbehandlung wird beseitigt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KStG).
  2. Daran anschließend wird ein neues Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag eingeführt. Die Feststellung wird jedoch nur auf Antrag erfolgen und ist ein Ausfluss aus dem ab 2016 nicht mehr möglichen Betriebsausgabenabzug für Leistungen an Versorgungsberechtigte. Denn bis 2015 können Zuwendungen des Trägerunternehmens als steuerpflichtige Einnahmen erfasst sein. Um dies zu kompensieren, kann die U-Kasse auf Antrag Zuwendungen abzüglich Versorgungsleistungen der Jahre 2006 bis 2015 gesondert feststellen lassen. In den Folgejahren mindert sich ein steuerpflichtiges Einkommen um gezahlte Versorgungsleistungen, höchstens um den zuvor festgestellten Zuwendungsbetrag. Der verbleibende Zuwendungsbetrag wird in fortgeschriebener Höhe gesondert festgestellt (§ 6 Abs. 5a und § 6a KStG).

Vorgesehen ist eine neue Steuerbefreiung. Dies gilt für Einlagensicherungssysteme und Entschädigungseinrichtungen i. S. d. Einlagensicherungsgesetzes bzw. des Anlegerentschädigungsgesetzes. Darunter fallen aber auch solche Sicherungseinrichtungen, die Anleger bei Finanzdienstleistungsinstituten über die Vorgaben des Anlegerentschädigungsgesetzes hinaus absichern. Allerdings ist jeweils das Gebot der dauerhaften Vermögensbindung zu erfüllen und dadurch eine Bindung nicht nur des Vermögens, sondern auch der erzielten Überschüsse gewährleistet (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 2 KStG). Die Steuerbefreiung ist erstmals bereits für den VZ 2015 anzuwenden.

Analog zur o. g. Änderung im EStG zum Teileinkünfteverfahren wird auch in § 8b KStG die Steuerbefreiung eines Beteiligungsertrags aus Anteilen an Unterstützungskassen ausgeschlossen. Da die Zuwendungen an eine U-Kasse beim Trägerunternehmen zum Betriebsausgabenabzug gelangen, ist es systemgerecht, dass auch daraus resultierende Betriebsvermögensmehrungen nicht steuerbefreit sind (§ 8b Abs. 11 KStG).

Zum Verlustabzug gibt es eine erfreuliche Ausdehnung der Konzernklausel. Danach gelten auch Übertragungen durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person. Die Konzernklausel umfasst damit auch für Fälle, in denen die Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist. Ferner sollen auch Personenhandelsgesellschaften an der Konzernspitze zugelassen werden; bisher greift die Konzernklausel nur bei natürlichen oder juristischen Personen als "dieselbe Person". Allerdings müssen die maßgebenden Anteile vollständig dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein. Damit kommt es zu einer vorteilhaften Entwicklung bei der Konzernklausel: Ein drohender Untergang von Verlustverrechnungspotential wird nun vielfach einer notwendigen konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr entgegenstehen (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Diese Änderung gilt  rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009; da es sich um eine begünstigende Änderung handelt, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Nichtabzinsung von Schwankungsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen i. S. d. § 341 h HGB wird gesetzlich festgeschrieben. Dies gilt damit für die Handels- und die Steuerbilanz (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KStG). Zudem soll dies auch schon für VZ vor 2016 gelten, ohne dass dies auf bestimmte Jahre eingeschränkt wird.
Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG wurde die in § 34 Abs. 10c Satz 3 KStG enthaltene und bis 2013 befristete Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgrund der fortbestehenden Probleme an den Kapitalmärkten bis zum VZ 2015 verlängert. Da die zugrunde liegende Situation weiterhin kritisch ist, erfolgt eine nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung bis zum VZ 2017, wenn auch in geringfügig modifizierter Weise (§ 34 Abs. 8 KStG).

Gewerbesteuer

Parallel zu den Änderungen im EStG bzw. KStG kommt auch für die Gewerbesteuer eine Erweiterung der Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone. Damit können auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 GewStG).