Diese Einordnung ist jedoch nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Zusatzleistung auch in anderen Fällen gewährt (z. B. bei altersbedingtem Ausscheiden).
Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Übergangszeit aus Gründen der sozialen Fürsorge gewährt, dürfen in einem späteren Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung zur Auszahlung kommen, ohne die Zusammenballung zu gefährden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie weniger als 50 % der Hauptentschädigung betragen. Zu diesen sozial motivierten Zusatzleistungen zählt das BMF beispielsweise
- Kostenübernahme für eine Outplacement-Beratung
- befristete Weiternutzung des Dienstwagens
- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen
- befristete Zuschüsse zum Arbeitslosengeld
- Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden
- Zahlungen für die Altersversorgung
Diese Zusatzleistungen stehen der ermäßigten Besteuerung der Hauptentschädigung zwar nicht im Wege, müssen selbst aber regulär versteuert werden.
Planwidrige Verteilung der Entschädigung auf zwei Jahre
Der BMF äußert sich zudem zu Fällen, in denen die Arbeitsparteien den Zufluss der Entschädigung zwar in einem einzigen Jahr geplant und (eindeutig) vereinbart hatten, die Entschädigung jedoch planwidrig in zwei Veranlagungszeiträumen zur Auszahlung gekommen ist. Hierzu zählt das BMF solche Fälle, in denen
- eine Entschädigung zunächst versehentlich falsch berechnet wurde und der Korrekturbetrag erst im Folgejahr ausgezahlt wird oder
- der Arbeitgeber zunächst einen Entschädigungsbetrag geleistet hat, in einem späteren Jahr jedoch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine Nachzahlung leisten muss (und der Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch wegen steuerlicher Mehrbelastungen hat).
Das BMF weist darauf hin, dass die Nachzahlungsbeträge in diesen Fällen auf Antrag des Arbeitnehmers nachträglich im Zuflussjahr der Hauptentschädigung angesetzt werden dürfen. Der Steuerbescheid kann in diesem Fall aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden, sodass Hauptentschädigung und Nachzahlungsbetrag zusammen ermäßigt besteuert werden (Billigkeitsmaßnahme).
Rückzahlung einer Entschädigung
Muss der Arbeitnehmer einen Teil seiner Entschädigung in einem Folgejahr zurückzahlen, darf der Einkommensteuerbescheid des ursprünglichen Zuflussjahres jedoch nicht geändert werden, da die Rückzahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt. Stattdessen sind die steuerlichen Konsequenzen im Jahr der Rückzahlung zu ziehen - selbst wenn die Abfindung ursprünglich begünstigt besteuert worden ist.
Anwendung der neuen Grundsätze
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die Vorgängerschreiben vom 24.5.2004 (Az. IV A 5 - S 2290 - 20/04) und vom 17. 1.2011 (Az. IV C 4 -S 2290/07/10007 :005, 2010/1031340).