Ab 1.1.2018 treten die Neuregelungen im Investmentsteuergesetz in Kraft. Dies hat auch auf § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Auswirkung.
Bezug auf das KAGB
Zum Jahreswechsel 2018 wird durch die Investmentsteuerreform der Anwendungsbereich des InvStG ausgeweitet. In der Folge kann in der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr auf das gesamte InvStG verwiesen werden. Die Regelung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.
Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung
Zugleich wurde in der Neufassung der Vorschrift das EuGH-Urteil vom9. 12.2015, 314344, Fiscale Eenheid X (Haufe Index 8795854), umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert.
Das BMF nimmt Stellung zu den Neuregelungen und gibt Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass bekannt.