Investmentsteuerreformgesetz Einleitung

Der Bundesrat hat am 8.7.2016 dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, das sog. Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), zugestimmt, das der Bundestag am 9.6.2016 verabschiedet hatte.

Ziele und Kernelemente der Reform

Mit dem beschlossenen Gesetz wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt, nach der eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung durchzuführen ist. 

Im Bereich der Investmentsteuer werden zwei voneinander unabhängige Besteuerungssysteme für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds eingeführt. Das bisherige "transparente" System wird dadurch abgeschafft und durch eine pauschale Besteuerung auf Anlegerebene ersetzt. Für Spezial-Investmentfonds bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen (semi-)transparenten Besteuerungsregelungen.

Für Immobilienfonds wird entgegen dem Gesetzentwurf eine Übergangsfrist festgeschrieben, welche die Steuerfreiheit von Wertveränderungen einer Immobilie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2018 garantiert. Dies gilt allerdings nur unter Einhaltung einer 10-jährigen Behaltefrist zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie.

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1.1.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von "Cum-Cum-Geschäften" soll bereits ab dem 1.1.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.

Gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrags sollte die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen und Lösungsmöglichkeiten für besondere Belastungseffekte im Bereich der Business Angels und Startups geprüft werden. Wie vorherzusehen war, ist die in einem früheren Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) nach § 8b Abs. 4 KStG in der beschlossenen Fassung nicht vorgesehen.

Es ist das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft. Dafür muss sichergestellt sein, dass die Regelungen für junge, innovative Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission europarechtlich zulässig sind. Die Arbeiten an einer solchen Lösung gehen weiter. Nach Auffassung der Bundesregierung hat eine "intensive Suche" nach einer europarechtskonformen Regelung, die der Anforderung an die Förderung des Wagniskapitalsektors Rechnung trägt, bislang zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Gegenwärtig würde "innerhalb der Ressorts der Bundesregierung weiterhin nach einer zufriedenstellenden Lösung für die Vermeidung neuer Belastungen im Wagniskapitalbereich gesucht, die mit den beihilferechtlichen Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist, um eine mögliche Einführung der Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ergebnisoffen aufzugreifen." 

Mithin verzichtet das Gesetzeswerk auf eine Ausdehnung der Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) von Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 4 KStG).

Das geltende Investmentsteuerrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Das Gesetz enthält daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch 4 Angaben:

  1. Höhe der Ausschüttung,
  2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
  3. Wert des Fondsanteils am Jahresende,
  4. Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Mit dem beschlossenen Gesetz soll die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht wird. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.

Kernelemente des Gesetzes sind u. a.:

  1. die Einführung eines "intransparenten" Besteuerungssystems für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert,
  2. die Fortführung des derzeitigen – semitransparenten – Besteuerungsverfahrens für Spezial-Investmentfonds unter Beibehaltung des derzeitigen (engen) Anforderungskatalogs.

Das Gesetz sieht vor, dass sog. "Cum/Cum-Geschäfte" zur Umgehung der Dividendenbesteuerung künftig unterbunden werden sollen (§ 36 Abs. 2a EStG-E). Um dieses Ziel zu erreichen, soll eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen in einem Zeitintervall von 91 Tagen um den Fälligkeitstag der Kapitalerträge eingeführt werden. Dabei sollen Tage, an denen weniger als 30 % des Kursrisikos getragen werden, nicht berücksichtigt werden. Wird die Mindesthaltedauer nicht erfüllt, wird die Anrechnung der auf die Dividendenerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer ausgeschlossen; nicht gezahlte oder erstattete Kapitalertragsteuer ist in diesen Fällen nachzuzahlen. Die neue Vorschrift betrifft gleichermaßen die Direktanlage und die Anlage über einen Investmentfonds.

Die Neuregelungen zu sog. "Cum/Cum-Geschäften" wurden im Vergleich zum Gesetzentwurf etwas entschärft, die Anwendung der "fifo" (first in first out)-Methode wurde in diesem Bereich gesetzlich festgeschrieben. Es bleibt bei der Einführung einer Mindesthaltedauer, aber der Steuerpflichtige ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 % tragen. Zusätzlich darf keine Vergütungsverpflichtung hinsichtlich der Kapitalerträge an andere Personen vorliegen. Sofern eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Anrechnung der auf die Dividendenerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer aber nicht mehr komplett ausgeschlossen. Vielmehr sind 3/5 der Kapitalertragsteuer (entspricht 15 % der Kapitalerträge) nicht anrechenbar, können aber auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Zudem erstreckt sich diese Beschränkung der Anrechnung nicht auf den Solidaritätszuschlag.

Die Koalitionsfraktionen wollen darüber hinaus zur Bekämpfung von "Cum/Cum-Geschäften" ebenfalls prüfen, ob eine Kompensationszahlung im Rahmen einer Wertpapierleihgebühr fiktiv unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu fassen sei. Dies soll eine Umgehung einer Dividendenbesteuerung im Inland vermeiden.

Inkrafttreten

Das neue Investmentsteuerrecht soll zum 1.1.2018 in Kraft treten. Die Regelungen zu den sogenannten Cum/Cum-Geschäften sollen hingegen rückwirkend zum 1.1.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern. 

Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über das beschlossene Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung sowie über den Stand der Einführung einer gesetzlichen Änderung bzgl. der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus sog. Streubesitz von Kapitalgesellschaften.

Schlagworte zum Thema:  Investment, Investmentfonds