Bereits 2005 hatte die große Koalition vereinbart, mit einem Projekt zur Förderung gefährdeter Kinder soziale Frühwarnsysteme zu entwickeln. Leistungen des Gesundheitswesens, der Kinder- u. Jugendhilfe und zivilgesellschaftl. Engagement sollten besser miteinander verzahnt werden.

Der Entwurf eines Kinderschutzgesetzes scheiterte jedoch 2009 im Streit zwischen den Koalitionären im Vorwahlkampf. Umstritten waren vor allem die Eingriffsschwelle bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und die damit verbundenen schwierigen Fragen der Berechtigung zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt von sog. Berufsgeheimnisträgern.

Werdegang

In der Folgezeit wurde das Aktionsprogramm des Bundes „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ fortgeführt und auf Ebene der Länder und Kommunen Konzepte zur Unterstützung werdender und junger Eltern entwickelt und erprobt. Dazu gehört auch der Einsatz von Familienhebammen. Die dauerhafte Finanzierung dieser Projekte war im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz der Hauptstreitpunkt zwischen Bund und Ländern. Durch ein weitgehendes Entgegenkommen des Bundes konnte dieser Konflikt beigelegt werden. Am 16.12.2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist somit seit 1.1.2012 in Kraft.

Bestandteile des BKiSchG

Kernbestandteile des Bundeskinderschutzgesetzes sind das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Artikel 1), ferner zahlreiche Änderungen des Sozialgesetzbuches VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 2) sowie verschiedene Regelungen des Sozialgesetzbuches IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Artikel 3).

Regelungsbereiche

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll vor allem das Zusammenwirken aller Akteure im Kinderschutz erreicht werden. Dies soll durch folgende Regelungsschwerpunkte geschehen:

·         Präventiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern,

·         Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen,

·         Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe,

·         Befugnisnormen für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt,

·         Regelungen zum Hausbesuch,

·         verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe.