Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[1] Das gilt auch entsprechend für die Mitgliedschaft
- versicherungspflichtiger Menschen mit Behinderungen, die eine Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen ausüben,
- versicherungspflichtiger Praktikanten und
- der ohne Entgelt beschäftigten Auszubildenden.
Die Mitgliedschaft beginnt nur dann mit dem Tag des Beginns versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.[2]
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