Darf die Gebäudeversicherung die Haftung bei Schwamm begrenzen?

Ein Versicherer haftet bei Schwammbefall für den gesamten Schaden am versicherten Gebäude, nicht nur für die Schäden, die innerhalb der Vertragslaufzeit konkret nachgewiesen wurden. Damit trägt das OLG-Urteil der tückischen Natur des Schwamms Rechnung.

Die Beseitigung von Hausschwamm kann für Immobilienbesitzer und bei entsprechender Absicherung auch für die Versicherung zu einem Geldgrab par excellence werden. Rechtliche Auseinandersetzungen sind hier vorprogrammiert.

Erste Schadensmeldung einen Monat vor Vertragsablauf

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines mehrgeschossigen Hauses einen erheblichen Schwammbefall an dem Gebäude entdeckt und ihrem Gebäudeversicherer gemeldet. Die Schadensmeldung ging einen Monat vor Vertragsablauf bei der Versicherung ein.

Der eingeschaltete Sachverständige kam zu einem verheerenden Ergebnis: Von den 36 Proben, die er aus dem Bauholz entnommen hatte, wiesen 24 einen Pilz- und Schädlingsbefall auf.

Versicherer will mögliche weitere Schäden nicht übernehmen

Der Versicherer zeigte sich bereit, die Sanierung der festgestellten Schadstellen zu übernehmen.

  • Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er für einen möglichen weiteren, bisher nicht angezeigten Befall nicht einstehen werde.
  • Begründung: Dies seien dann neue Schadensfälle, die außerhalb der Vertragslaufzeit liegen würden und von dem Versicherungsvertrag deshalb nicht gedeckt seien.

Angesichts des bereits festgestellten großen Befalls nicht sonderlich überraschend, wurde nach einiger Zeit ein weiterer großer Schwammbefall festgestellt. Dieses Mal an der Holztragkonstruktion im Dachgeschoss des Gebäudes.

Versicherungsbedingungen sprechen für Hausbesitzerin

Die Immobilienbesitzerin klagte darauf hin auf Feststellung des Versicherungsschutzes für den gesamten Schwammbefall. Das Schleswig-Holsteinische OLG gab ihr Recht. Begründung: Aus den Versicherungsbedingungen lasse es sich nicht entnehmen, dass die Versicherung ihre Leistungen auf den Ersatz von Schäden beschränken kann, die bis zum Ende der Vertragszeit festgestellt und der Versicherung angezeigt wurden.

Sämtlicher weiterer festgestellter Schwammbefälle ebenfalls beseitigen

In den Versicherungsbedingungen heißt es konkret, dass der Versicherungsfall beginnt,

  • sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt
  • spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse davon ausgehen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, wenn ein Pilzbefall wahrgenommen werde und dass er dann einen Anspruch darauf habe, dass sämtlicher weiter festgestellter Schwammbefall ebenfalls beseitigt werde.

Schwammbefall wird typischerweise nach und nach entdeckt

Das liege schon in der Natur der Sache. Schließlich sei es die Regel, dass zunächst eine einzelne Stelle mit Schwammbefall auffällig werde, die dem Versicherer gemeldet werden muss. In der Regel werden dann bei genaueren Untersuchungen weitere Schäden entdeckt. Die Sanierung dieser Schäden sei insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers, so das OLG.

Wäre es anders, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren, dass er die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 04.06.2015, 16 U 3/15)

Vgl. auch:

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