Versicherung gegen Schwamm

In einer Gebäudeversicherung können Schäden durch Schwamm mitversichert werden. Dann hat der Versicherer dem Versicherten laut einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit konkret nachgewiesenen Befall-Stellen Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Kläger war Eigentümer eines mehrgeschossigen Hauses. Im Rahmen der Gebäudeversicherung waren auch Schäden durch holzzerstörende Pilze (Schwamm) sowie Hausbockkäfer mitversichert.

Nachdem der Kläger den Vertrag gekündigt hatte, entdeckte er kurz vor Vertragsablauf einen erheblichen Schwammbefall, den er dem Versicherer meldete. Dieser verlangte von ihm noch vor Vertragsablauf genauere Angaben und Nachweise, aus denen sich der Befall mit einer versicherten Schwammart ergab.

Entdeckung während der Vertrags­laufzeit

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige entnahm 36 Proben aus dem Bauholz des Gebäudes. In 24 dieser Proben stellte er einen Befall durch Hausschwamm fest.

Versicherer beschränkt seine Leistung

Der Versicherer wollte nur für die Kosten der Sanierung der von dem Sachverständigen festgestellten Schadstellen aufkommen. Für bisher nicht angezeigte Befall-Bereiche wollte er nicht einstehen. Dabei handele es sich nämlich um neue Schadensfälle nach Ablauf des Vertrags. Eigene Ermittlungen stellte der Versicherer nicht an.

Nach Ansicht des OLG ließ sich eine Beschränkung auf Schäden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit positiv festgestellt und der Versicherung konkret angezeigt wurden, aus den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen. Denn in den Bedingungen hieß es, dass der Versicherungsfall beginnt, sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer.

Gesamter Schwammbefall versichert

Das Gericht weist darauf hin, dass in aller Regel zunächst eine einzelne Stelle auffällig wird und dadurch dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis gelangt. Dessen Meldung ziehe dann weitere Untersuchungsmaßnahmen nach sich, die regelmäßig einen weiteren Befall zutage fördern, dessen Sanierung insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers sei.

Wäre das anders, so würde der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren können, dass er, wie im entschiedenen Fall, die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert.

Der Versicherer musste somit auch für die erst kurz nach Vertragsablauf festgestellten Schäden aufkommen.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 4.6.2015, 16 U 3/15)

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