Die sogenannte "erweiterte Schlüsselklausel" in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Kl. verlangt Leistungen aus einer beim beklagten Versicherungsverein gehaltenen Hausratversicherung, Die ihr zugrunde liegenden AVO bestimmen:

“§ 27

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

2. Einbruchdiebstahl, …

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Sachschutz).

§ 28

Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz?

4. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

a) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter …

– in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat; …

Der Kl. behauptet, ihm sei am 17.8.2017 aus seinem Firmenfahrzeug eine Aktentasche entwendet worden, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift und ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Nur kurze Zeit später hätten unbekannte Täter damit seine Wohnung betreten, den dort befindlichen Tresor geöffnet und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld entwendet. Der Gesamtwert der entwendeten Sachen belaufe sich auf 64.413,25 EUR. Mit seiner Klage verlangt der Kl. diesen Betrag abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

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