Als ausformuliertes Regelungsmodell adressiert der Reformvorschlag zahlreiche weitere Konstellationen und Fragen.
Leben der Erbe des Unterhaltsverpflichteten und ein minderjähriger Berechtigter in häuslicher Gemeinschaft, kann auch Naturalunterhalt geleistet werden (vgl. § 1615b BGB-E). Das führt für den Fall, dass es mehrere Miterben gibt und nur einer/einzelne Naturalunterhalt leisten, zu komplexen Ausgleichsmechanismen (vgl. § 1615b Abs. 3 BGB-E).[40]
Der Entwurf sieht weiter richtig vor, dass sich der Unterhaltsberechtigte erbrechtliche Begünstigungen durch den Erblasser anrechnen lassen muss, sofern der Erblasser das nicht anders angeordnet hat (vgl. § 1615c BGB-E und den Verweis in § 1586b Abs. 3). Dabei diskutiert der Entwurf auch, ob anstelle einer Anrechnung nicht die grundsätzliche Kumulation von Unterhaltsanspruch und erbrechtlicher Begünstigung oder deren grundsätzliche Alternativität überzeugender wären.[41] Die Ausgestaltung der Anrechnung ist erneut nicht unkomplex.[42]
Der naturgemäß "unterhaltsfreundliche" Entwurf entscheidet sich im Übrigen zumindest dafür, dass der Unterhaltsanspruch des verwitweten Ehegatten davon abhängig sein soll, dass dieser bedürftig ist (vgl. den Verweis der §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB-E auf § 1586b BGB-E). Zu Lebzeiten des Erblassers sind dies der Familienunterhalt (§ 1360 BGB) und der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) nicht.
Der Kommentar diskutiert abschließend auch das Verhältnis der übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen zum Sozialrecht.[43]
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