Der Entwurf sieht weiter vor, dass der Erbe aus wichtigem Grund Ratenzahlung verlangen kann (vgl. § 1615a Abs. 2 S. 4 BGB-E)[24] und (§ 1586b Abs. 2 S. 4 BGB-E). Die Autoren stellen klar, dass das Verlangen der Ratenzahlung nicht die Bemessung des Anspruchs betrifft, sondern lediglich die Zahlungsmodalität.[25] Es handelt sich bei der Ratenzahlung aus wichtigem Grund also nicht um eine gewöhnliche monatliche Unterhaltszahlung. Das Recht des Erben, Ratenzahlung zu verlangen, soll eine Ausnahme darstellen. Es müssen legitime Interessen des Erben vorliegen, die es als unbillig erscheinen lassen, dass gleich in einem Betrag bezahlt wird. Jedenfalls sollen die Raten an die "Schmerzgrenze" des Erben gehen.[26] Die Regel ist also die Kapitalisierung, die ganz große Ausnahme soll die Ratenzahlung sein. Als Beispiel für einen wichtigen Grund wird angeführt, dass sich im Nachlass ein Unternehmen oder aber ein Grundstück befindet, das zur Erfüllung des kapitalisierten Anspruchs veräußert werden müsste.[27] Es müsste wohl die Praxis zeigen, inwieweit, wenn denn tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht (was, wie der Kommentar zutreffend festhält, ja die Ausnahme sein wird), nicht doch die Ratenzahlung die Regel und nicht die Ausnahme sein wird. Das könnte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die – bloße – Notwendigkeit der Veräußerung einer Immobilie als wichtiger Grund gilt. Auch in "geordneten" Verhältnissen stellt die eigengenutzte Immobilie (die weitere Eigennutzung durch den Erben dürfte ein wesentlicher Aspekt dafür sein, ob ein wichtiger Grund vorliegt) die wesentliche Vermögensposition dar. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass ohne Veräußerung der Immobilie der Nachlass ggf. gar nicht in der Lage sein wird, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen.

[24] Vgl. auch die Erläuterungen im Kommentar, S. 53 f., Rn 85 ff.
[25] Vgl. S. 53, Rn 85.
[26] So wörtlich der Kommentar, S. 54, Rn 88.
[27] Vgl. S. 54, Rn 87.

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