(nicht amtlich)

1. Nach erläuternder Auslegung des Begriffs "Barvermögen" in Testamenten, ist aufgrund der veränderten Verkehrsanschauung von "Bargeschäften" im heutzutage überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehr auch sofort über eine Kartenzahlung verfügbares Bankguthaben umfasst, sofern sich aus) den Umständen im Übrigen kein abweichender Erblasserwille erkennen lässt.

2. Das Kapitalvermögen, zu dem auch Genossenschaftsanteile und Wertpapiere zählen, ist vom "Barvermögen" zu unterscheiden. Ohne Anzeichen auf einen abweichenden Erblasserwillen, umfasst eine Verfügung über das Barvermögen damit nicht auch das Kapitalvermögen.

OLG Oldenburg, Urt. v. 20.12.2023 – 3 U 8/23

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