(BVerfG, Beschl. v. 7.11.2019 – 2 BvR 882/19) • Wird im Hauptsacheverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag zur Prüfung gestellt, kann es angezeigt sein, sich nicht auf eine reine Folgenabwägung zu beschränken, sondern bereits im eA-Verfahren (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) eine summarische Prüfung anzustellen, ob die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Vertragsgesetzes vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass das BVerfG das Vertragsgesetz für verfassungswidrig erklären wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.10.2016 – 2 BvE 3/16, BVerfGE 143, 65, 87 f. Rn 36). Dies gilt grds. auch mit Blick auf die abschließende Zustimmung der Bundesregierung zu einem Rechtsakt des Unionsrechts im Rat der Europäischen Union (hier: Zustimmung zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur – EUSFTA). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist allerdings unbegründet, wenn er auf Sicherungsmaßnahmen abzielt, die nicht geeignet sind, einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern. Gleiches gilt, wenn die beantragten Maßnahmen über das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache hinausgehen.

ZAP EN-Nr. 737/2019

ZAP F. 1, S. 1289–1290

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