Sachverhalt

Der BGH hat mit Urteil vom 8.10.2009 entschieden, dass § 103 InsO auch auf die Wettbewerbsabrede Anwendung findet, die sich üblicherweise in Geschäftsführererdienstverträgen oder sonstigen Dienstverträgen von Mitarbeitern in Führungspositionen findet.

Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, dem der Insolvenzverwalter ohne weitere Erklärungen zum Wettbewerbsverbot gekündigt hatte, verlangte aufgrund der vertraglichen Verweisung auf die §§ 74, 74b HGB die Zahlung seiner Karenzentschädigung als privilegierte Masseverbindlichkeit. Der BGH hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Wettbewerbsverbot neben dem Dienstvertrag ein selbstständiger gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO ist. Vor ausdrücklicher Ausübung des Wahlrechts besteht damit ein Schwebezustand, in welchem der gekündigte Geschäftsführer (noch) keine Karenzzahlung aus der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlangen kann. Auch eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der BGH verneint, denn der Anspruch auf Karenzentschädigung entsteht nicht etwa durch die Verwalterkündigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sondern durch die vor Insolvenzeröffnung abgeschlossene Wettbewerbsabrede. Die Wertungen der §§ 74 ff HGB, die für Arbeitnehmer kraft Gesetzes gelten und in Geschäftsführerdienstverträgen üblicherweise einbezogen werden, verlangen nach Feststellung des BGH in der Insolvenz keine Modifikation des § 103 InsO.

 

Hinweis

Anders als außerhalb der Insolvenz löst damit die Verwalterkündigung nicht automatisch den Karenzanspruch aus. Der entsteht vielmehr nur, wenn der Insolvenzverwalter ausdrücklich die Erfüllung des Wettbewerbsverbots verlangt. Wählt er Nichterfüllung, so bleibt dem anderen Teil nur der Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO als einfache Insolvenzforderung mit der bekannt geringen Quotenaussicht. Praktisch kann sich daher der Insolvenzverwalter entschädigungslos von einer Wettbewerbsabrede lossagen. Außerhalb der Insolvenz ist ein Verzicht auf die Wettbewerbsabrede hingegen nur nach § 75a HGB möglich, wonach der Prinzipal binnen eines Jahres ab Verzicht zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibt.

Wer als gekündigter Geschäftsführer oder Arbeitnehmer einer insolventen Gesellschaft zumindest Klarheit über die Zulässigkeit einer Konkurrenztätigkeit haben will, der kann den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts nach § 103 InsO auffordern. Seine Wahl muss der Verwalter unverzüglich, spätestens bis zum ersten Berichtstermin im Insolvenzverfahren ausüben. Versäumt der Insolvenzverwalter die rechtzeitige Ausübung, so kann er keine Erfüllung mehr verlangen - die Konkurrenztätigkeit ist dann also zulässig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 08.10.2009, IX ZR 61/06

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