Leitsatz

Die Krankenversicherungsfreiheit von beschäftigten Werkstudenten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) ist nicht davon abhängig, dass sie als Studenten der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 19,25 Stunden reduziert und ein Studium aufgenommen. Aufgrund ihres Alters von über 30 Jahren bei Aufnahme des Studiums unterlag sie nicht der Krankenversicherungspflicht als Studentin (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Mit der Klage machte sie geltend, dass sie als Beschäftigte krankenversicherungspflichtig sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Die Klägerin unterlag aufgrund des Werkstudentenprivilegs als ordentlich Studierende nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sondern war als Beschäftigte versicherungsfrei. Sie war aufgrund der Anpassung ihrer Arbeitszeit an die Bedürfnisse des Studiums nach ihrem Erscheinungsbild Studierende, die sich überwiegend dem Studium widmete. Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs setzt nicht voraus, dass Versicherungspflicht als Student besteht. Eine solche Verbindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Versicherungsfreiheit als Werkstudent ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur für pflichtversicherte Studenten gilt.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 1/99 R

Anmerkung

Praxishinweis: Die Entscheidung bestätigt, dass die Beurteilung als Werkstudent nach dem "äußeren Erscheinungsbild" vorzunehmen ist (20-Stunden-Grenze).

Die Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung im Gemeinsamen Rundschreiben zu beschäftigten Studenten v. 6. 10. 1999 (Tz. 1.2.6), wonach Versicherungsfreiheit bei einem durchgängigen Arbeitsverhältnis auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht eintreten soll, wird durch dieses Urteil widerlegt.

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