Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Personalratswahl. Wahlanfechtung. Wahlnichtigkeit. Wahlberechtigung. Anfechtung und Feststellung der Nichtigkeit der Personalratswahl vom 12. Dezember 1979

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann eine Personalratswahl nichtig ist.

2. Der Antrag auf Feststellung der Wahlnichtigkeit schließt den Wahlanfechtungsantrag ein, sofern die verfahrensmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

3. Wird das Ergebnis der Personalratswahl nur teilweise und durch einen Aushang bekanntgegeben, bei dem nicht erkennbar ist, daß er vom Wahlvorstand stammt, so beginnt die Frist zur Wahlanfechtung nicht zu laufen.

4. Hat die Frist zur Wahlanfechtung nicht zu laufen begonnen, so wird das Recht zur Wahlanfechtung nicht allein durch ein Zuwarten von weniger als einem Jahr verwirkt.

5. Zur Frage, ob § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nichtig ist, weil er nur diejenigen weisungsgebunden in der Dienststelle mittelbar beschäftigten Personen zu Beschäftigten im Sinne des LPVG erklärt, die die Tätigkeit eines Krankenpflegers, einer Krankenschwester oder einer Kinderkrankenschwester ausüben, entsprechend beschäftigten Personen aber, die die Tätigkeit anderer Berufe ausüben, die Eigenschaft eines Beschäftigten im Sinne des LPVG nicht zuerkennt (offen gelassen).

 

Normenkette

LPVG § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 25; BPersVG § 25

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.03.1981; Aktenzeichen 8 K 3/81)

 

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 1981 – 8 K 3/81 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Personalratswahl vom 12. Dezember 1979 für ungültig erklärt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller wenden sich gegen das Bestehen des aus der Wahl vom 12.12.1979 hervorgegangenen Beteiligten zu 1, des (alten) Personalrats des Kreisaltersheims …

Beim Kreisaltersheim … waren im Februar 1981 38 Personen beschäftigt, darunter die 29 Antragsteller. Die Antragstellerinnen zu 1, 2, 3, 4, 8, 13, 20 und 29 sind Ordensschwestern. Die Ordensschwestern sind aufgrund eines Gestellungsvertrages vom 24.7.1920 zwischen dem Vorgänger des Landkreises … und dem Orden der … in dem Kreisaltersheim tätig. Nach § 1 dieses Vertrages stellt der Orden vorläufig vier Schwestern zur Verfügung. Der Landkreis überweist für jede im Kreisaltersheim tätige Ordensschwester einen monatlichen Betrag an den Orden. Die Antragstellerinnen zu 1, 3, 4 und 8 waren im Kreisaltersheim als Krankenschwestern tätig. Die Antragstellerin zu 3 hat allerdings kein Schwesternexamen, sie ist jedoch seit vielen Jahren als Krankenschwester tätig. Die Antragstellerin zu 1 ist inzwischen aus dem Kreisaltersheim ausgeschieden.

Die 29 Antragsteller haben mit einem weiteren Antragsteller am 5.2.1981 das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen und zunächst beantragt, den Beteiligten zu 1 wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 28 Landespersonalvertretungsgesetz aufzulösen.

Der Beteiligte zu 1 ist aus der Personalratswahl vom 12.12.1979 hervorgegangen. Damals waren im Kreisaltersheim 28 wahlberechtigte Personen als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt, ferner 10 Ordensschwestern, davon 4 als Krankenschwestern. Diese Wahl war als gemeinsame Wahl der Angestellten und Arbeiter durchgeführt worden. Zu ihr waren auf drei Wahlvorschlägen jeweils ein Bewerber genannt worden. Der Wahlvorstand war von der Personalversammlung in offener Wahl gewählt worden. Ein Wahlausschreiben ist nicht ergangen. Über die Durchführung einer gemeinsamen Wahl ist nicht geheim abgestimmt worden. In der Personalversammlung waren für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags drei Unterschriften als erforderlich genannt worden. An der Wahl nahmen 12 Wahlberechtigte teil. Sie hatte nach einer Bekanntmachung, die unter der Bezeichnung „Kreisaltersheim …” herausgegeben worden ist und weder Datum noch Unterschrift aufweist und damals mehr als zwei Wochen ausgehängt worden sei, folgendes Ergebnis:

1.

18 Stimmen

2.

12 Stimmen

3.

2 Stimmen

Der so gewählte Personalrat wählte … zur Vorsitzenden.

Das Mitglied des Personalrats … legte mit Erklärung vom 31.10.1980 sein Amt nieder. Die Niederlegungserklärung ging bei der Vorsitzenden des Personalrats am 3.11.1980 ein. Das Arbeitsverhältnis des Mitglieds des Personalrats … endete aufgrund eines Vergleichs am 15.5.1981. Die Vorsitzende des am 12.12.1979 gewählten Personalrats hat die Personalratsgeschäfte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach § 26 Abs. 2 LPVG weitergeführt, da die Wahl des Personalrats vom 2.1.1981 angefochten ist.

In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Freiburg vom 10.3.1981 waren erschienen oder vertreten sämtliche Antragsteller, ausgenommen die Antragsteller zu 17 und 21. Die in der mündlichen Verhandlung vertretenen Antragsteller haben dort beantragt, die Personalratswahl vom 12.12.1979 f...

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