Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Gleichheitssatz. Dienstaltersstufen. Grundgehalt. Grundgehaltssätze. Übergangsregelung. Dienstbezügen. Besoldung. Sonderzuwendung. Jubiläumsgabe. Zulage. Anwärterbezüge. Unterhaltsbeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung des § 27 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie auf bereits damals vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts ab dem 1.1.1998 ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 27 Abs. 2; BBesG Anlage IV

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 9 K 2434/98)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob die durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts – Reformgesetz – vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) erfolgte Neufassung des § 27 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als sie auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 1997 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts vom 1.1.1998 an ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.

 

Tatbestand

I.

Der am 27.1.1953 geborene Kläger ist seit 27.7.1990 Beamter im Dienst des Beklagten; der Beginn seines Besoldungsdienstalters wurde auf den 1.1.1974 festgesetzt. Zuvor war er seit 1.6.1984 als wissenschaftlicher Angestellter bei der FU Berlin und seit 1.6.1988 als angestellter Tierarzt beim THI Freiburg beschäftigt. Er erhält als Oberveterinärrat Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Am 30.6.1997 befand er sich in der damaligen Besoldungsdienstaltersstufe 12. Er begehrt festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1.1.1998 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche und ihm eine höhere Besoldung zustehe. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 27 Abs. 2 BBesG seit dem 1.7.1997 auch für den Kläger bestimmt, dass in Anwendung des neuen Rechts sein Grundgehalt nunmehr nach der fünften Stufe bis zur neunten Stufe nur noch im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren steigt, ohne dass die hierdurch dem Kläger ab dem 1.1.1998 gegenüber dem früheren Rechtszustand entstehenden Besoldungsnachteile durch weitere Übergangsregelung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Mit Schreiben vom 20.8.1998 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt), ihm rückwirkend vom 1.1.1998 an Dienstbezüge auf der Basis des vor dem 1.7.1997 geltenden Besoldungsrechts zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, durch das zum 1.7.1997 in Kraft getretene Dienstrechtsreformgesetz seien die Grundgehaltstabellen neu geordnet worden. Bei im Prinzip unveränderten Anfangs- und Endgrundgehältern sei das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen nach einer differenzierten zeitlichen Staffelung in der Weise geregelt worden, dass der bisherige Zwei-Jahres-Rhythmus nur noch für den ersten Teil des Berufslebens gelte. Danach folgten Aufstiegsintervalle in Drei-Jahres-Schritten und schließlich in Vier-Jahres-Zeiträumen. Gleichzeitig erfolge eine Umschichtung des Lebenseinkommens zu Gunsten der jüngeren Beamten durch höhere Steigerungsbeträge als bisher in den ersten Grundgehaltsstufen. Dies führe bei den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A 6 zu Lebenseinkommenszuwächsen; hingegen hätten die Besoldungsgruppen A 6 sowie A 11 bis A 16 Einbußen an Lebenseinkommen hinzunehmen. Besonders schwerwiegend sei seine Besoldungsgruppe A 14 mit einem Betrag von fast 9.000,– DM betroffen. Deutlich gravierender sei der Verlust bei Beamten, die wie er im Zeitpunkt der Neuregelung bereits das 43. Lebensjahr erreicht hätten, mit über 25.000,– DM vermindertem Lebenseinkommen. Während neu eingestellte junge Beamte durch die neue Tabelle zunächst noch in den Genuss von Einkommensverbesserungen gelangten und sich bei Beamten, die bereits in der Endstufe seien, kaum etwas ändere, müssten alle Beamten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung älter als 39 Jahre gewesen seien, ein niedrigeres Gehalt hinnehmen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht hinnehmbar.

Mit Bescheid vom 1.9.1998 lehnte das Landesamt den Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger ab 1.7.1997 wegen der Verringerung seines Grundgehalts eine Überleitungszulage erhalten habe, die sich danach bei Erhöhungen des Grundgehalts durch aufsteigende Stufen verringert habe und beim Kläger am 1.1.1998 aufgezehrt gewesen sei.

Den dagegen eingelegten, mit einem Verstoß gegen Art. 3 GG begründeten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.1998 zurück. Zur Begrün...

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