Kommentar

Eine auf einem Auge blinde und daher zu 50 % anerkannt schwerbehinderte Frau ( Schwerbehinderte ) hatte sich als Reinigungskraft in einem Rechenzentrum beworben. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft im Personalfragebogen ließ sie unbeantwortet. Ebenso verneinte sie eine Behinderung auf ausdrückliche Frage des Personalsachbearbeiters. Knapp ein Jahr später informierte sie ihren Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft, welcher daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfocht. Eine Klage der Frau blieb vor dem BAG erfolglos. Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers. Für die Frau habe beim Vorstellungsgespräch die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der zulässigen Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung bestanden. Für die Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags sei nicht von Bedeutung, ob die Behinderung zu einer Verminderung der Arbeitsleistungen bei der auszuübenden Tätigkeit führen kann, was im konkreten Fall verneint wurde. Angesichts der besonderen gesetzlichen Verpflichtungen und den damit verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Auswirkungen, die für den Arbeitgeber mit der Einstellung Schwerbehinderter verbunden sind, sei ein Arbeitnehmer zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft verpflichtet.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 05.10.1995, 2 AZR 923/94

Anmerkung

Anmerkung : Auch nach dieser Entscheidung ist der Arbeitnehmer nach wie vor nicht verpflichtet, ohne konkrete Frage des Arbeitgebers, diesen von sich aus über seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren. Die Frage nach einer Behinderung des Arbeitnehmers, aufgrund deren die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Schwerbehindertengesetz bislang noch nicht anerkannt ist, ist nur zulässig , sofern die Behinderung erfahrungsgemäß die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt .

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