Leitsatz

Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, gilt die Bedingung als eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB). Dieser Bestimmung liegt der Rechtsgedanke zu Grunde, dass niemand aus einem treuwidrigen Verhalten für sich günstige Rechtsfolgen ableiten darf.

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung an solche Arbeitnehmer vor, deren Arbeitsverhältnisse am 1. Dezember eines Kalenderjahres ungekündigt bestehen , kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs angenommen werden, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig gekündigt hat, um dessen Zuwendungsanspruch auszuschließen . Allerdings ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geboten. So ist ein treuwidriges Verhalten zu verneinen , wenn die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen worden ist, die eine betriebsverfassungsrechtlich durch Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans umgesetzte unternehmerische Entscheidung durchführt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 04.05.1999, 10 AZR 417/98

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