Kommentar

Nach dem EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und beizubehalten. Dies ist unmittelbar geltendes Recht. Das Lohngleichheitsgebot gilt auch für den Ausgleich von Einkommenseinbußen der Betriebsratsmitglieder, die infolge der Teilnahme einer Schulung entstanden sind.

Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts liegt vor, wenn bei gleicher Zahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die der Teilzeitbeschäftigten . Die Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder betrifft wesentlich mehr Frauen, da diese mehr als 90 % aller Teilzeitbeschäftigten darstellen. Dies genügt jedoch noch nicht, die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu begründen. Hinzukommen muß, daß das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist ( Teilzeitbeschäftigung ).

Teilzeitbeschäftigte weibliche Betriebsratsmitglieder sind zwar durch den Ausschluß von Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung ( § 37 Abs. 6 BetrVG ) außerhalb der persönlichen Arbeitszeit benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung stellt aber keine Diskriminierung dar, denn sie ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, durch die Ausgestaltung des Betriebsratsamts als unentgeltliches Ehrenamt ( Betriebsrat ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 05.03.1997, 7 AZR 581/92

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