Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Altersvorsorge, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Bayern, 25.04.2002 (AVE-Anfang: 21.08.2002; AVE-Ende: 31.12.2016)

Nummer: 20002.026

Klassifizierung: TV Altersvorsorge

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 25. April 2002

AVE
AVE Anfang 21. August 2002
AVE Ende 31. Dezember 2016

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 49 vom 12. März 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe

vom 10. Februar 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

der Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge einschließlich der Protokollnotiz für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern vom 25. April 2002

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung

mit Wirkung vom 21. August 2002

mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklärt.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern

vom 25. April 2002

zwischen dem

Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e.V., Sitz München,

Türkenstraße 7, 80333 München

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Bayern,

Schwanthalerstraße 64, 80336 München

- andererseits -

wird auf der Grundlage des Altersvermögensgesetzes (AVmG) folgender Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Bayern
fachlich: für alle nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Hotel- und Gaststättenbetriebe. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.
persönlich: für alle Angestellten; gewerblichen Arbeitnehmer/innen, einschließlich der Saisonarbeitnehmer, der Teilzeitbeschäftigten und der Auszubildenden.
 

2.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht

  • für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, es sei denn, die/der betroffene Arbeitnehmer/in hat auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verzichtet,
  • die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Personengesamtheiten gemäß § 5 Absatz 2 BetrVG sowie
  • die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 BetrVG.

Ferner gilt dieser Tarifvertrag nicht für Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten, die befristet als Saisonarbeitnehmer/in, als Gastarbeitnehmer/in oder Spezialitätenköche/innen im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung in der zur Zeit gültigen Fassung beschäftigt sind.

§ 2 Tarifliche Anschubfinanzierung

 

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von ihrem Arbeitgeber eine Anschubfinanzierung in Höhe von 150 Euro jährlich.

 

2.

Der Gesamtanspruch ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem für weniger als 15 Kalendertage Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere auch Zeiten der Ableistung von Wehr- und Zivildienst, Elternzeit usw.

Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten insbesondere

 

a)

die Zeiten, für die dem/der Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zusteht (z. B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),

 

b)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Grund unverschuldeter Erkrankung bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall einschließlich möglicher Folgeerkrankungen,

 

c)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen,

 

d)

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

 

3.

Arbeitnehmer/innen, die nicht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, erhalten die Anschubfinanzierung gemäß der folgenden Tabelle:

Vertragliche wöchentliche Arbeitszeit

Höhe der Anschubfinanzierung

jährlich

bis zu 15 Stunden 50 Euro
mehr als 15 bis zu 25 Stunden 75 Euro
...

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