Eine eheliche (krankheitsbedingt eingeschränkte) Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch dann bejaht werden, wenn einer der beiden Eheleute mit einer dritten Person in einer nichtehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt und der andere Ehepartner wegen Demenz im Heim gepflegt wird.[1]

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Daher sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen.[2]

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim sind trotz Beibehaltung des bisherigen Hausstands um die Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn mit einer Rückkehr des Steuerpflichtigen in den bisherigen Haushalt endgültig nicht mehr zu rechnen und ihm die Auflösung des Privathaushalts deshalb zumutbar ist.[3]

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.[4]

Kosten einer Heimunterbringung sind keine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird.[5]

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.[6]

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