Grundsatz
Das öffentlich-rechtliche Verfahren der Zulassung von Flugplätzen nach den Vorschriften des LuftVG zeichnet sich durch eine Art Doppelgleisigkeit in dem Sinne aus, dass für den Bau neuer und die wesentliche bauliche Änderung bestehender Flugplätze immer eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erforderlich ist und für den Bau neuer und die wesentliche bauliche Änderung bestehender Flughäfen und größerer Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich zusätzlich noch eine Planfeststellung nach § 8 LuftVG durchgeführt werden muss. Diese Differenzierung bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass für die Zulassung der Mehrzahl kleiner bis mittelgroßer Flugplätze eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung ausreicht. Nur bei Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich als sog. Großanlagen ist die Zulassung außer von einer Genehmigung zusätzlich noch von einer Planfeststellung abhängig.
Militärflugplätze
Für Militärflugplätze sieht § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 6 und 8 LuftVG vor. Danach entfällt für diese Flugplätze das Erfordernis der Planfeststellung. Das Genehmigungserfordernis bleibt aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich bestehen. Es kann nur dann entfallen, wenn es mit den Erfordernissen der militärischen Geheimhaltung unvereinbar wäre. Wird ein Militärflugplatz ansonsten ohne Genehmigung angelegt oder erweitert, so steht dem hierdurch in seinen Rechten betroffenen Nachbar ein Unterlassungsanspruch zu.
Was ist eine wesentliche Erweiterung?
Ob eine Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes wesentlich ist (§§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 LuftVG), kann nicht generell beantwortet werden, sondern setzt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Zu vergleichen ist der bisherige mit dem geplanten Zustand unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft. Der Flugplatz muss als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung "sein Gesicht ändern". Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung, inwieweit Änderungen und Erweiterungen von Flughafenanlagen geeignet sind, zusätzlichen Fluglärm auszulösen und damit Rechte von Flugplatznachbarn zu berühren. In diesem Zusammenhang betont die Rechtsprechung, dass der Fluglärm in erster Linie von den Flugbewegungen auf einem Flugplatz ausgeht. Die Flugbewegungen würden aber typischerweise von Lage, Art und Umfang der luftseitigen Anlagen eines Flugplatzes unmittelbar beeinflusst, während das für landseitige Anlagen regelmäßig ausgeschlossen werden könne.
Beispiele
In Betracht kommen etwa bauliche Maßnahmen, mit denen die Kapazität eines Flugplatzes deutlich erweitert wird (Bau einer zusätzlichen Start und Landebahn oder die Verlängerung einer Bahn). Zu denken ist auch an den Fall, dass der Flugbetrieb mit anderen Flugzeugtypen, als bisher zugelassen, aufgenommen werden soll. Bei einer bloßen Erweiterung von Fluggast- oder Frachtabfertigungsgebäuden und anderen landseitigen Anlagen wird dagegen im Allgemeinen keine wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes angenommen werden können, die zu einer Genehmigungs- und ggf. einer Planfeststellungspflicht führt.