Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Der Verfolgte wird vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter folgenden Auflagen verschont:

  1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein verlassen.
  2. Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen.
  3. Der Verfolgte hat in einer vom Gesetz als zulässig bezeichneten Form (§ 116 a Abs. 1 StPO) eine Sicherheit in Höhe von 75.000,00 € zu leisten und die Leistung dieser Sicherheit dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nachzuweisen.
  4. Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich zunächst einmal wöchentlich, ... bei dem ... Polizeirevier... zu melden.
  5. Der Verfolgte hat Ladungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
 

Gründe

I.

Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Madrid vom 21. März 2018 (Az. 20907/2017) ersuchen die Behörden des Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden vor dem Hintergrund des als grundsätzlich bekannt vorauszusetzenden langjährigen Konfliktes um die Rechtsstellung Kataloniens gegenüber Zentralspanien dem Verfolgten zwei Straftaten, nämlich eine "Rebellion" und eine "Korruption" in Gestalt einer Untreue zur Last legen.

Die Vorwürfe lauten - kurz gefasst - wie folgt:

1. Im Herbst 2017 soll der Verfolgte als damaliger Regionalpräsident von Katalonien gemeinsam mit politischen Weggefährten und Regierungsmitgliedern das Ziel verfolgt haben, ein - allerdings zuvor vom spanischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnetes - Referendum durchzuführen, in dem die Einwohner Kataloniens über die Frage abstimmen sollten, ob Katalonien sich von Zentralspanien für unabhängig erklären solle. Weil es im Vorfeld der Umsetzung des Referendums bereits zu gewalttätigen Behinderungen der Arbeit spanischer Beamter gekommen sei, sei der Verfolgte in einer Besprechung von höheren Polizeioffizieren darauf hingewiesen worden, dass bei Durchführung des Referendums mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, weil die spanische Bundespolizei den Auftrag habe, sich vor den Wahllokalen zu postieren und die Wahl nach Möglichkeit zu verhindern. Der Verfolgte habe trotz dieser Warnungen an dem Vorhaben festgehalten. Tatsächlich sei es am Wahltag dann auch in etlichen Städten Kataloniens, insbesondere vor den Wahllokalen, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Auseinandersetzungen zwischen wahlwilligen Bürgern und spanischen Polizisten gekommen. Dabei seien etliche Personen, darunter auch 58 spanische Polizeibeamte, verletzt worden.

In diesem Vorgang sehen die spanischen Behörden eine Straftat der "Rebellion".

2. In Vorbereitung des Referendums soll das katalonische Parlament unter der Laufnummer 4/2017 ein Haushaltsgesetz verabschiedet haben, in dem verschiedene Posten für Wahl- und Volksbefragungsausgaben aufgeführt waren. Unter der Bezeichnung "Zusatzbestimmung 40" soll die Verpflichtung der Regionalregierung aufgeführt worden sein, Gelder für die Volksabstimmung über die politische Zukunft Kataloniens bereitzustellen. Dieses Gesetz soll das spanische Verfassungsgericht am 5. Juli 2017 für verfassungswidrig erklärt haben.

Am 7. September 2017 soll die Regionalregierung unter Mitwirkung bzw. Billigung durch den Verfolgten die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Referendums beschlossen haben, insbesondere sollen Druck, Bereitstellung und Verteilung von Wahlmaterial, Vorbereitung und Verteilung der Wählerlisten, Gestaltung von Kommunikationskampagnen und Ähnliches bewilligt worden sein. Dabei sollen Gesamtkosten von rund 1,6 Mio. Euro angefallen sein und zwar:

a) 224.834,25 € für die Registrierung aller im Ausland lebenden Katalanen zum Zwecke der Stimmabgabe

b) 272.804,36 € für Werbekampagnen zur Bekanntmachung des Referendums

c) 979.661,96 € für Anfertigung der Stimmzettel, Wahllisten und der Benachrichtigung der Wahlhelfer

d) 119.700,00 € für die Teilnahme internationaler Wahlbeobachter.

In den Aufwendungen für diese Positionen sehen die spanischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das Referendum für verfassungswidrig erklärt worden war, eine Straftat der "Korruption" in Form einer Veruntreuung öffentlicher Gelder.

Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf den erwähnten Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.

Nachdem der Verfolgte am Vormittag des 25. März 2018 in Begleitung mehrerer Personen in einem Pkw aus Dänemark kommend über die Bundesautobahn 7 nach Deutschland eingereist war, wurde er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert und gegen 11.20 Uhr auf einem Parkplatz an der Auffahrt Schleswig/Jagel unter Hinweis auf den Eur...

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